- Rechtsgebiet:
- Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht
Wohnungseigentumsrecht und Bauträgervertrag
Ihr zuständiger Rechtsanwalt
Das Wohnungseigentumsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Wohnungseigentümern und Hauseigentümern. Das Wohnungseigentumsrecht ist ein Teilbereich des Immobilienrechts und des Grundstücksrechts. Immobilien sind mit Grundstücken juristisch untrennbar verbunden. Das Wohnungseigentumsgesetz ist die rechtliche Grundlage dafür, dass Eigentum an einzelnen Wohnungen, Immobilien und Hausteilen bestehen kann. Der einzelne Wohnungseigentümer kann mit seinem Sondereigentum grundsätzlich so verfahren wie er möchte. Das Recht am Sondereigentum findet seine Grenze dort wo die Rechte der Miteigentümer und der Wohnungseigentümergemeinschaft berührt werden. Im Wohnungseigentumsrecht unterscheidet man Sondereigentum und Miteigentum bzw. Teileigentum sowie Gemeinschaftseigentum und Sondernutzungsrechte. Die Eigentümergemeinschaft, die Wohnungseigentümergemeinschaft, ist die Gesamtheit aller Wohnungseigentümer. Deren rechtliche Beziehungen werden durch den Kaufvertrag nebst Teilungserklärung und den Aufteilungsplänen, das Gemeinschaftsrecht und die Gemeinschaftsordnung bestimmt. Die Wohnungseigentümerversammlung trifft die wesentlichen Beschlüsse bezüglich des Gemeinschaftseigentums, so z.B. über Sanierungsmaßnahmen oder den Abschluss von Bauverträgen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann einen Verwalter bestimmen, der sich um die laufenden Angelegenheiten der Immobilie kümmert um Wartung, Instandhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses.
Wir vertreten Wohnungseigentümergemeinschaften und einzelne Wohnungseigentümer sowie Bauträger nicht nur in gerichtlichen Beweisverfahren und im Bauprozess oder in Schiedsverfahren sondern beraten Sie außergerichtlich auch in Gutachterverfahren.
Wir beraten und vertreten Ihre Interessen beim Kauf von Wohnungseigentum, bei Eigentümerwechsel und Verkauf von Wohnungseigentum, beim Verschweigen von Mängeln.
Wir beraten Sie über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer zueinander, die Sondernutzungsrechte, Dauerwohnrechte, Rechte aus der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan, bei der Abnahme des Gemeinschaftseigentums und bei Abnahme des Sondereigentums. Wir vertreten Sie bei Forderungen der Eigentümergemeinschaft wegen der Zustimmung zu baulichen Veränderungen, bei Sanierungs-, Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sowie in Fragen der Verwalterhaftung.
Wir führen selbst Schlichtungsverfahren und Mediationen durch.
Wir beraten Sie beim Eigentümerwechsel.
Sondereigentum steht nur dem Wohnungseigentümer zu und ist auf die Teile der Immobilie beschränkt, also die Eigentumswohnung oder die Geschäftsräume.
Zum Gemeinschaftseigentum gehört das Treppenhaus, der Ausgang des Dach und das Fundament. Miteigentum besteht in allen Hausteile die zum allgemeinen Gebrauch dienen.